AKADEMIE DER KÜNSTE SACHSEN-ANHALT e.V.
VEREINSSATZUNG
Neufassung vom 22.11.2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Akademie der Künste Sachsen-Anhalt e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Halle und ist am 05.07.2016 in das VR eingetragen worden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist die Förderung, Unterstützung und Initiierung von Projekten zeitgenössischer Kunst, die den Gedanken der Freiheit der Kunst stärken. Der Verein fördert freien künstlerischen und gedanklichen Austausch zwischen den Mitgliedern der Akademie und den offenen Dialog zu gesellschaftlicher Gegenwart und Zukunftsfragen.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch Planung, Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Symposien, Konzerten, Lesungen, die Herausgabe von Druckwerken wie der „Zeitschrift für Kunst“ und den „Almanach der Akademie der Künste Sachsen Anhalt“ in regelmäßiger Folge sowie den Betrieb einer Website und eines Blogs.


§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Jedes Vollmitglied der Akademie hat ein einmaliges Berufungsrecht. Mitglieder können alle natürlichen Personen unabhängig von künstlerischer Sparte oder ausgeübter Profession werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Berufung durch ein Mitglied und anschließender Vorstellung des Neumitglieds auf der Jahresversammlung. Dasjenige Mitglied, welches ein neues Mitglied berufen will, muß sich vorab mit seinem Kandidaten verständigen und ihn über Ziele und Arbeitsweise der Akademie informieren. Besonderes Augenmerk wird auf aktive Mitwirkung innerhalb der Akademie gelegt. Die Vorstellung des Neumitglieds auf der Jahresversammlung kann durch das neue Mitglied selbst, oder durch das berufende Mitglied erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag derjenigen Jahresversammlung auf der das neue Mitglied vorgestellt wurde.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten. Ein Mitglied kann auf Antrag von mindestens zwei Vereinsmitgliedern durch
Abstimmung auf der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Weitere Ausschlussgründe sind eine objektiv feststellbare Inaktivität sowie Aktivitäten, die den Zielen des Vereins zuwider laufen oder dem Ansehen der Akademie Schaden zufügen. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Bei unbegründetem Fernbleiben des Mitglieds kann es in Abwesenheit vom Verein ausgeschlossen werden. Ebenso erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod des Mitglieds.
3. Es gibt stimmberechtigte Vollmitglieder.
4. Es gibt korrespondierende Mitglieder ohne Stimmrecht. Diese stehen der Akademie nahe und beteiligen sich regelmäßig aktiv an Projekten der Akademie. Räumliche Entfernung des Wohnortes, und die damit verbundene Schwierigkeit, regelmäßig zu den Jahrestreffen zu kommen und vom eigenen Stimmrecht aktiv Gebrauch zu machen, kann zum Beispiel ein Grund sein weshalb ein Mitglied als
korrespondierendes Mitglied geführt wird.
Jede natürliche Person kann sich selbst um den Status des Korrespondierenden Mitglieds bewerben oder wird durch ein Mitglied vorgeschlagen. Über die Aufnahme als korrespondierendes Mitglied entscheidet der Vorstand.
Nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft als Korrespondierendes Mitglied kann dieses den Antrag auf Vollmitgliedschaft beim Vorstand stellen. Der Vorstand stimmt hierüber ab und teilt die Entscheidung schriftlich allen Mitgliedern mit. Die Vollmitgliedschaft tritt sofort nach Entscheid in Kraft. Der volle Mitgliedsbeitrag wird ab dem darauf folgenden Kalenderjahr erhoben.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
Jedes Vollmitglied der Akademie hat ein einmaliges Berufungsrecht für ein neues Vollmitglied.
Jedes stimmberechtigte Akademiemitglied hat das Recht für eigene Veranstaltungen den Namen der Akademie als Label zu nutzen, wenn diese Veranstaltungen den Zielen der Akademie und dem Vereinszweck entsprechen und die Akademie nicht finanziell belasten. Details hierzu werden in einer gesonderten Veranstaltungsordnung geregelt.
Jedes Korrespondierende Mitglied hat nach einem Jahr das Recht, den Antrag auf Vollmitgliedschaft zu stellen. (sieh § 4.4.)
- Alle Akademiemitglieder (auch korrespondierende) haben das Recht, Projekte vorzuschlagen, die als Projekte der Akademie, nach vorheriger Abstimmung auf der Jahresversammlung, bei Fördergebern beantragt und durch eine Projektarbeitsgruppe durchgeführt werden. Solche Projekte müssen vier Wochen vor der Jahresversammlung durch ein Projektexposé allen Mitgliedern vorgestellt werden.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat mit eigenem Login die Möglichkeit, Beiträge im Blog der Akademie zu veröffentlichen.
Pflichten:
- Jedes Akademiemitglied ist aufgerufen, sich aktiv und im Namen der Akademie für die Ziele der Akademie einzusetzen. Das schließt ein, eigene Projekte und Ideen einzubringen, als auch Projekte der Akademie zu unterstützen und zu befördern.
- Der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr beträgt für stimmberechtigte Vollmitglieder 60,- Euro. Für korrespondierende Mitglieder sind es 40,- Euro jährlich.


§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Jahresmitgliederversammlung (Akademieversammlung)
2. Vorstand
- bestehend aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern, davon ein/e Schatzmeister/in


§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Jahresmitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem Vorstandsmitglied geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Entlastung des Vorstandes
b. Beratung und Abstimmung über Projekte (Projektvorschläge) für das kommende Jahr. Ernennung/Bildung von projektbezogenen Arbeitsgruppen mit definierten Entscheidungsvollmachten innerhalb des jeweiligen Projekts.
c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g. Bekanntgabe neuer Mitglieder
h. Ausschluss von Mitgliedern
i. alle finanziellen Fragen ab einer Betragshöhe von 2000,- €, die nicht bereits in vorliegenden Kosten- und Finanzierungsplänen von Förderanträgen festgelegt sind.
j. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder, davon mind. 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten und zeichnungsberechtigten Mitgliedern. Sie bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
6. Ein Vorstandsmitglied darf ohne Gründe von seiner Tätigkeit zurücktreten (jedoch nicht zur Unzeit). Es wird hierauf eine außerordentlich Mitgliederversammlung einberufen und ein neues Vorstandsmitglied gewählt, das bis zur nächsten Vollversammlung die anstehenden Aufgaben übernimmt.


§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an das Land Sachsen-Anhalt, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.